Allgemeine Hinweise zur Bebauung
Die folgenden Regelungen gelten grundsätzlich für Bauvorhaben. Sie finden jedoch keine Anwendung, wenn dadurch städtebauliche Fehlentwicklungen entstehen oder öffentliche Belange – zum Beispiel der Natur- oder Umweltschutz – beeinträchtigt werden.
Für jedes Baugrundstück muss die Erschließung (z. B. Zufahrt, Wasser-, Abwasser- und Stromanschluss) gesichert sein. Ist ein Grundstück noch nicht erschlossen, trägt der Bauherr bzw. die Bauherrin die entstehenden Kosten.
Bei ein- und zweigeschossigen Gebäuden können Kniestöcke (der senkrechte Wandteil zwischen Geschossdecke und Dach) bis zu einer Höhe von 1 Meter zugelassen werden.
Staffelgeschosse sind möglich, sofern sie sich mit ihrer Größe und Form innerhalb eines nach Baurecht zulässigen Daches befinden.
Wird durch eine genehmigte Befreiung das Dachgeschoss zu einem Vollgeschoss, wird dieses nicht auf die maximal zulässige Anzahl der Geschosse angerechnet.
Bauturbo-Karte
Mit der Karte „Bauturbo-Karte“ haben Sie direkten Zugang zu freien Grundstücken in Bad Kissingen beziehungsweise zu Grundstücken, auf denen die Möglichkeit zu bauen besteht.
Grundstücke in Bebauungsplangebieten (§ 30 BauGB)
-
Baugrenzen können überschritten werden, solange städtebauliche Belange nicht entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung sind einzuhalten.
-
Sofern im Bebauungsplangebiet keine GRZ oder GFZ festgelegt ist, gelten als Obergrenzen die Orientierungswerte gem. § 17 BauNVO für die jeweiligen Gebiete.
-
Sind in einem Bebauungsplan unterschiedliche Geschossigkeiten festgesetzt, so kann in den Bereichen mit niedrigeren Geschossigkeiten eine Befreiung für die Höchstzahl der festgesetzten Geschosse zugelassen werden, wenn städtebauliche Belange nicht entgegenstehen. Für Festsetzungen der Wand- und Traufhöhen sowie der GFZ gilt dies entsprechend.
-
Befreiungen von Firstrichtungen können zugelassen werden.
-
Solange städtebauliche Belange nicht entgegenstehen, können andere Dachneigungen sowie Dachformen zugelassen werden.
Überschreitung der Baugrenze

Unterschiedliche Geschossigkeit

Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
-
Die überbaubaren Flächen können überschritten werden, wenn städtebauliche Belange nicht entgegenstehen.
-
Solange städtebauliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Maß der baulichen Nutzung bis zu den Orientierungswerten gem. § 17 BauNVO für die jeweiligen Gebiete zugelassen werden.

Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Befristung bis 12/2030
-
Bei Ortsrandlage kann eine Bebauung zugelassen werden. Der Abstand zur bestehenden Bebauung darf nicht mehr als 25 m betragen. Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem gleichen Grundstück oder einem anderen Grundstück errichtet wird.
-
Auf Grundstücken, die im „Plan mit Grundstücksvorschlägen zum Wohnungsbauturbo“ (Anlage 2) dargestellt sind, kann eine Bebauung zugelassen werden.
-
Das Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend § 34 BauGB zugelassen.
Öffnung des Außenbereichs für Wohnbebauung (Befristung)
Gebaut werden darf nur im räumlichen Zusammenhang mit bestehenden Siedlungen. Dann ist eine Genehmigung ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes
möglich.

