Die Bauturbo-Pioniere
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Familie Roßmann kann dank des Bauturbos in Hausen ihr Traumhaus realisieren |

Oberbürgermeister Dr. Dirk Vogel (links) und Bauamtsleiterin Christine Schwind (Mitte), Stefan Ziegler (2. v. r.), Allgemeine Bauverwaltung und Baurecht, Anna Emmert (rechts), Technische Bauaufsicht und Denkmalschutz, überreichten dem Bauherrn Christian Roßmann (2. v. l.) die Baugenehmigung.
Bad Kissingen zündet den Bauturbo
Am Rodweg in Hausen, am Ende der Straße, wo die Siedlung in Ackerflächen übergeht, steht eine junge Bad Kissinger Familie dank des Bauturbos endlich am Anfang ihres Eigenheim-Traums. Bei bitzelnder Februarkälte übergab Oberbürgermeister Dr. Dirk Vogel dem Bauherrn Christian Roßmann jüngst die lang ersehnte Baugenehmigung für das Einfamilienhaus der Familie.
Möglich gemacht hat das der Bauturbo – eine kürzlich vom Bundestag verabschiedete Sonderregelung, die Oberbürgermeister Dr. Dirk Vogel mit seinem Bauamt konsequent nutzen möchte: „Mehr Einwohner, mehr Unternehmen sind das Ziel, um Einkommenssteuer, Engagement und Gewerbesteuer in Zukunft für Bad Kissingen zu erhöhen.“
Die Regelung erlaubt Kommunen, schneller mehr Wohnungsbauvorhaben zuzulassen und erleichtert Abweichungen vom bisherigen Planungsrecht – auch bei Projekten, die zuvor abgelehnt werden mussten. Die Roßmanns sind ein solcher Fall und gehören zu den Ersten in Bad Kissingen, die von der neuen Norm profitieren.
Langer Weg zum Eigenheim
Bereits 2020 hatten Christian Roßmann (36, aus Aschach) und seine Frau Julia (34), die aus Hausen stammt, das Grundstück auf der Hausener Anhöhe am Ortsrand erworben – in der Hoffnung auf eine zügige Realisierung ihres Eigenheim-Traums.
Doch das Areal liegt im sogenannten Außenbereich. Die Zulassung des Vorhabens hätte die Erstellung eines Bebauungsplans oder einer Einbeziehungssatzung erfordert, was Beteiligungen, Gutachten und Planfestsetzungen umfasst. Diese Verfahren dauern oft Monate bis Jahre.
Christian Roßmann, Geschäftsführer der Roßmann Consulting GmbH in der Kurhausstraße, kennt als Chef einer Beratungsfirma im Baugewerbe die Hürden im Baurecht nur zu gut: „Die Gesetzeslage hat es der Stadt einfach schwer gemacht, eine Baugenehmigung auszustellen. Mit dem Bauturbo war es jetzt schnell und unkompliziert möglich – was uns als junge Familie mit zwei kleinen Kindern sehr freut.“
Geplant haben die Roßmanns zusammen mit Wolf Haus ein zweigeschossiges Haus im Bauhaus-Stil mit 280 Quadratmetern Wohn- und Nutzfläche sowie Flachdach. Mit rot-weißem Flatterband ist der Hausumriss bereits auf dem von Schnee und Eis bedeckten Grundstück abgesteckt.

Pioniere der Sonderregelung
Mit ihrem Projekt und der Realisierungshilfe Bauturbo geht Familie Roßmann ganz bewusst an die Öffentlichkeit: „Es gibt vielleicht Nachahmer, die auch vom Bauturbo profitieren können“, glaubt Christian Roßmann. Die möchte die Familie informieren und inspirieren.
Circa 150.000 Quadratmeter an Baugrundstücken in der Kernstadt und allen Ortsteilen – 40.000 Quadratmeter davon in städtischem Eigentum – könnten über den Bauturbo entwickelt werden. Städtische aber auch private Flächen, deren Eigentümer Verkaufsbereitschaft signalisiert haben, werden nach und nach auf der Internetseite gelistet.
Dass die Roßmanns im Frühjahr 2026 mit ihrem Traumhausbau starten können, macht sie glücklich. „Wir setzen alle Hebel in Bewegung, um Weihnachten einzuziehen.“ Während die Natur noch im Winterschlaf liegt, stehen bei den Roßmanns die Zeichen auf Aufbruch.
Gesetzliche Grundlage
(1) Mit Zustimmung der Gemeinde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient:
1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude,
2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.
§ 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau
